Notversorgung
Der Netznutzer stellt sicher, dass sein Netzanschluss mindestens einem Bilanzkreis beim Übertragungsnetzbetreiber zugeordnet ist. Ist der Netzanschluss nicht Bestandteil eines bestehenden Bilanzkreises beim Übertragungsnetzbetreiber, z. B. weil keine gültige Vertragsbeziehung zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Bilanzkreisverantwortlichen zur Abwicklung von Energielieferungen besteht oder der Anschluss keinem Bilanzkreis zugeordnet ist, wird der Netznutzer im Rahmen der Notversorgung vom Übertragungsnetzbetreiber beliefert.
Die Notversorgung des Netznutzers endet, wenn der Netzanschluss des Netznutzers wirksam einem anderen Bilanzkreis beim Übertragungsnetzbetreiber zugeordnet ist.
Preisblatt 5
| Entnahme-Arbeitspreis: |
entsprechend Bilanzkreisabrechnung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Entnahme-Leistungspreis: |
entsprechend Bezugskonditionen für Regelleistung nach Ausschreibung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Einspeise-Arbeitskreis: |
entsprechend Bilanzkreisabrechnung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Preise zzgl. Netznutzung, Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, außerdem zuzüglich Mehrkosten aus der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV, Mehrkosten aus EEG, Messung und Abrechnung, Stromsteuer, ggf. Blindleistungsinanspruchnahme, ggf. Konzessionsabgabe und Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||