Entgelt für dezentrale Einspeisung
Dezentrale Einspeiser erhalten nach § 18 StromNEV ein Entgelt, welches dem vermiedenen Netzentgelt in der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene durch die jeweilige Einspeisung entspricht. Dieses Entgelt wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder nach § 4 Abs. 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWK-G) vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind.
Netzbetreiber werden Betreibern dezentraler Erzeugungsanlagen gleichgestellt, wenn sie in ein vorgelagertes Netz einspeisen und dort Netzentgelte in weiter vorgelagerten Netzebenen vermeiden.
Preisblatt 8
| Einspeisung in | Leistungspreis €/(kW x Jahr) | Arbeitspreis ct/kWh |
|---|---|---|
| Umspannung Höchst- in Hochspannung | 22,69 | 0,05 |