Vorgaben zur Rechnungsstellung nach §12 EEG
Entschädigungspflicht aufgrund des Einspeisemanagements
Gemäß § 12 Abs. 1 EEG ist der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Notwendigkeit der Regelung nach § 11 Abs. 1 EEG liegt, verpflichtet, den betroffenen Anlagenbetreiber, der aufgrund von Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 EEG Strom nicht einspeisen konnte, zu entschädigen. Gegenüber den betroffenen Betreiberinnen und Betreibern haftet er gesamtschuldnerisch mit dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist.
Für Einspeisemanagement-Maßnahmen (EMM) bis einschließlich 30.06.2012 werden durch die TenneT TSO GmbH unterjährig nur 95 % entschädigt. Für EMM ab 01.07.2012 wird unterschieden nach Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlage. Liegt dieser vor dem 01.01.2012 werden 100 % entschädigt, liegt dieser nach dem 31.12.2011 werden 95 % entschädigt. Eine Berechnung der korrekten %-Sätze erfolgt mit der Jahresabrechnung.
Die Ermittlung der Höhe der Entschädigungszahlungen richtet sich dabei nach dem aktuellen Leitfaden der Bundesnetzagentur zum EEG-Einspeisemanagement mit Stand vom 29.03.2011. Der Leitfaden beschreibt die Grundvorrausetzungen für eine effiziente und sachgerechte Umsetzung der §§ 11 und 12 EEG. Dieser Leitfaden enthält Beschreibungen zur Ermittlung der Entschädigungszahlungen für die Windenergie (Onshore und Offshore). Weitere Regelungen durch die Bundesnetzagentur sollen zu einem späteren Zeitpunkt folgen.
Download Leitfaden
(PDF, 149KB)
Weiterhin ist die gemeinsame Verbändeempfehlung „Ermittlung von Entschädigungszahlungen nach § 12 Abs. 1 EEG 2009“ vorgelegt durch die Verbände BDEW, VKU, BEE, BWE, Fachverband Biogas, BSW-Solar, AGFW und IVG mit Stand vom 13.01.2012 zu beachten. Sie finden das Dokument als pdf-Datei zum Download unter www.bdew.de unter der Rubrik Energie – Energienetze und Regulierung – EEG/KWK-G – EEG-Umsetzungshilfen oder als direkten Link unter http://www.bdew.de/internet.nsf/id/DE_EEG-Umsetzungshilfen
Grundsätzlich sind bei der Berechnung der Ausfallarbeit die Werte der abrechnungsrelevanten Messeinrichtung zu berücksichtigen, welche auch bei der Vergütung nach dem EEG Anwendung findet.
Hintergründe / Ausfüllhinweise zu den Berechnungsdateien
Um den Aufwand zur Ermittlung des Entschädigungsbetrages zu verringern sowie die Auszahlung dieses Betrages zeitnah zu gewährleisten, stellt die TenneT entsprechende Formulare bzw. Berechnungsdateien zur Verfügung.
Die Berechnungsdateien stehen rechts auf dieser Seite zum Download bereit. Mit diesen standardisierten Berechnungsdateien ist die Ermittlung des Entschädigungsbetrages auf Basis des veröffentlichten Leitfadens zum EEG-Einspeisemanagement der Bundesnetzagentur mit Stand 29.03.2011 (Version 1.0) möglich.
Die Berechnungsdateien sind vollständig auszufüllen. Dabei sind in die gelb markierten Zellen die Pflichtangaben einzutragen. In die orange markierten Zellen können optionale Angaben eingetragen werden. Beim Öffnen der jeweiligen Datei sind die Makros zu aktivieren.
Bei vollständiger Eingabe aller Daten wird der Entschädigungsbetrag durch das Programm nach Klicken auf den Berechnungsbutton ermittelt.
Die Berechnungsdateien dienen zur standardisierten Berechnung der Entschädigungshöhe. Spezialfälle können ggf. nicht vollständig abgebildet werden und sind im Einzelfall mit der TenneT abzustimmen.
Die in den Berechnungsdateien durch Passwörter geschützten Bereiche dürfen nicht verändert werden, andernfalls behält sich die TenneT vor, die gestellte Rechnung zurückzuweisen und eine rechtliche Prüfung vorzunehmen.
Bei den Berechnungsdateien wird nach EEG 2009 und EEG 2012 unterschieden. Für EMM bis Ende 2011 verwenden Sie bitte die Downloads unter EEG 2009, für EMM ab Januar 2012 die entsprechenden Downloads unter EEG 2012.
Wichtig für die Rechnungsstellung / Entschädigungszahlung!
Aus den Rechnungen soll unter anderem hervorgehen:
- Angaben zur Identifikatiion der Anlage(n), d.h. Ausweis der(s) Anlagenschlüssel(s) sowie der Zählpunktbezeichnung.
- Höhe des Vergütungsanspruchs nach § 16 EEG in Verbindung mit § 17 EEG 2012 zum Zeitpunkt der Regelung, z.B. durch Kopie einer Gutschrift des Anschlussnetzbetreiber.
- Bei der Anwendung des Spitzabrechnungsverfahrens die entsprechenden Referenzmesswerte und die Leistungskennlinie.
- Angaben bezüglich durch die EMM verursachter zusätzlicher oder ersparter Aufwendungen.
Weiterhin sind im Zuge der Prüfung eingehender Rechnungen vom Anschlussnetzbetreiber die viertelstundenscharfen Einspeisedaten für den Zählpunkt sowie gegebenenfalls eine Information, ob un in welcher Form Form der Direktvermartungnach § 33 b EEG 2012 sich die Anlage befand, zur Verfügung zu stellen. Die Lastgänge sind als Excel-Datei an das Postfach eeg-kwkg@tennet.eu in elektronischer Form zu übermitteln. Im Betreff ist der entsprechende Zählpunkt anzugeben.
Die Berechnungsdateien sind
- vollständig auszufüllen,
- komplett auszudrucken,
- zu unterschreiben,
- der Rechnung als Anlage beizufügen und
- an folgende Adresse zu versenden:
TenneT TSO GmbH
Abteilung KKB
Luitpoldstraße 51
96052 Bamberg
Vorbehalt
TenneT behält sich vor, insbesondere bei Anlagen, die in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden, die Höhe der Entschädigungszahlung durch einen unabhängigen fachkundigen Dritten (z. B. Wirtschaftsprüfer) prüfen zu lassen.
Die Auszahlung des Entschädigungsbetrages erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß EEG bzw. KWK-G vorliegen.
Sofern die Angaben im Rahmen der Rechnungslegung an die TenneT TSO GmbH unzutreffend sein sollten, behält sich die TenneT TSO GmbH eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Entschädigungen im entsprechenden Umfang vor.